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WAS WIR WOLLEN | FAQ

3.

Welche Erfolgsaussichten bieten Gerichtsverfahren?

 

Die Erfolgsaussichten des Feststellungsantrages waren zu Beginn unserer strategischen Prozessführung in der ersten Instanz für jeden Einzelfall zunächst einmal ausgesprochen gering. Die entscheidenden gesetzlichen Reglungen sprechen von „Männern“ und „Vätern“ (§ 1592 Nr. 1 und 2 BGB). Problemtisch war hier, dass der Bundesgerichtshof im Jahr 2018 entschieden hatte, dass die Regelung nicht analog auf eine Ehe zweier Frauen anwendbar sei. Die Ehefrau der Mutter könne nur durch Adoption der zweite rechtliche Elternteil ihres Kindes werden. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat Leitbildfunktion für die Gerichte der unteren Instanzen.

Es war also damit zu rechnen, dass sich die meisten Gerichte daran orientieren und die Anträge zurückweisen würden.

 

Allerdings war und ist die Argumentation des Bundesgerichtshofs problematisch und sehr umstritten. Zum einen wurde der Antrag im damaligen Verfahren nur durch den zweiten Elternteil gestellt, womit in erster Linie die Rechte des zweiten Elternteils beleuchtet wurden. Dies ist bei unseren Verfahren anders, weil wir einen größeren Fokus auf die Sicht des Kindes und das Kindeswohl sowie die Familie insgesamt legen und das Recht der Kinder, bereits ab Geburt  mit seinen zwei rechtlichen Eltern abegsichert zu sein (wie alle anderen Kinder auch). Zum anderen hatte der Bundesgerichtshof wesentliche Grundrechtsaspekte nicht berücksichtigt. Die rechtliche Situation hat sich seit März 2021 nochmal deutlich zum Positiven verändert: Hier hatten gleich zwei obere Gerichte (OLG Celle und KG Berlin, siehe FAQs Nrn. 10 ff.) entschieden, dass die momentane rechtliche Lage verfassungswidrig ist und ihre jeweiligen Verfahren im Wege der konkreten Normenkontrolle dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. 

Jedes Familiengericht der unteren Instanzen muss in jedem Einzelfall selbst Grundrechtsverletzungen prüfen. Wenn es nach eigener Prüfung feststellt, dass Grundrechte verletzt werden, darf das Gericht diesen Zustand nicht sehenden Auges hinnehmen oder gar fortschreiben. Insofern besteht in jedem einzelnen Verfahren die Möglichkeit, dass das Familiengericht die Diskriminierungssituation der Kinder und ihrer Eltern erkennt und entweder die Gesetze verfassungskonform auslegt oder analog anwendet und sie durch einen positiven Beschluss zu Gunsten der Familien beendet oder es legt die Sache ebenfalls -dem Beispiel des OLG Celle und des KG Berlin folgend- dem Bundesverfassungsgericht im Wege der konkreten Normenkontrolle vor.

Nach den Beschlüssen des OLG Celle und des KG Berlin ist also vermehrt damit zu rechnen, dass auch weitere Gerichte diesen Ansichten folgen und die derzeitige Situation für verfassungswidrig halten werden mit den entsprechenden, oben beschriebenen Konsequenzen. Es ist allerdings nach wie vor damit zu rechnen, dass Verfahren abgelehnt werden. Eine Wahrscheinlichkeit im Hinblick auf den Ausgang von Verfahren lässt sich nicht vorhersagen. Für den Ausgang der Verfahren ist es u.a. aus unserer Sicht von entscheidender Bedeutung, dass diese durch Personen durchgeführt werden, die über Erfahrung in familienrechtlichen Verfahren verfügen und mit unserer Initiative bzw. unserer rechtlichen Vertretung vernetzt sind. Teil unserer Strategie ist es auch, dass wir nicht einfach viele Verfahren auf den Weg bringen, sondern dafür sorgen wollen, dass möglichst verschiedene, geeignete Konstellationen es bis vor das Bundesverfassungsgericht schaffen, damit das Abstammungsrecht wirklich umfassend geändert wird und nach Möglichkeit alle vorhandenen Elternkonstellationen dort Regelungen vorfinden, die ihnen die Elternschaft ab Geburt ermöglicht.

Stand 09/2021

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