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WAS WIR WOLLEN | FAQ

18.

Sollten wir jetzt ein Adoptionsverfahren überhaupt noch anfangen?

 

Wenn Ihr zeitnah und sicher eine Elternschaft einer zweiten Person für Euer Kind/Eure Kinder anstrebt: JA! Nach wie vor ist das leider der einzige Weg, um rechtliche Sicherheit für die Eltern-Kind-Zuordnung zu bekommen. 

 

Wer sich der diskriminierenden Behandlung durch die Behörden und Gerichte aber nicht aussetzen will, wird durch das OLG Celle deutlich gestärkt. Das Gericht führt nämlich in seinem Beschluss aus, dass das Stiefkindadoptionsverfahren eine Zumutung für die Familien ist und daher keine gleichwertige Alternative zur Zuordnung qua Geburt:

 

„Der Senat teilt die Auffassung der Antragstellerinnen, dass sie auf die Möglichkeit einer Stiefkindadoption gemäß § 1741 Abs. 2 Satz 3 BGB mit der Wirkung, dass das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten erlangt (§ 1754 Abs. 1 BGB), nicht verwiesen werden können. Gegenüber einer Zuordnung eines Kindes kraft Gesetzes zu der Ehefrau der Mutter des Kindes weist ein Adoptionsverfahren eine Vielzahl von Aspekten und Belastungen auf, die im Hinblick auf das zu schützende bzw. zu begründende Eltern-Kind-Verhältnis nicht erforderlich erscheinen.“ (OLG Celle, Beschluss vom 24. März 2021 – 21 UF 146/20 –, Rn. 129, juris)

Stand 04/2021

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