WAS WIR WOLLEN | FAQ
10.
Was haben das OLG und das KG im März 2021 entschieden?
Beide Gerichte sind davon überzeugt, dass das geltende Abstammungsrecht verfassungswidrig ist. Konkret geht es um die Regelung der zweiten Elternstelle. Bislang wird gem. § 1592 BGB nur ein „Mann“ der „Vater“ eines Kindes. Eine vergleichbare Zuordnung für Frauen, trans, inter oder nicht-binäre Personen fehlt. All diese Personen können nach dem geltenden Recht also nur im Wege der Stiefkindadoption der zweite rechtliche Elternteil eines Kindes werden.
Sowohl das OLG als auch das KG müssen für ihre Entscheidungen in den einzelnen Fällen den § 1592 BGB zugrunde legen. Es kommt also für ihre Entscheidungen darauf an, ob die aktuelle Rechtslage (dass nur Männer zweite Elternteile werden können) mit der Verfassung, also dem Grundgesetz, vereinbar ist. Wir haben in unseren Anträgen bei Gericht argumentiert, dass die derzeitigeSituation die Grundrechte von queeren Familien massiv verletzt, also verfassungswidrig ist. Dieser Argumentation sind beide obere Gericht, OLG und KG, gefolgt. Das allein ist historisch!
Es gibt zwei Möglichkeiten, wie Gerichte mit verfassungswidrigen Gesetzen umgehen. Sie müssen zunächst einmal versuchen, das geltende Recht so anzuwenden, dass die Verfassungswidrigkeit beseitigt wird. Wir haben argumentiert, dass die Gerichte § 1592 BGB „verfassungskonform anwenden“ sollten, indem sie die Begriffe „Mann“ und „Vater“ geschlechtsneutral auslegen. Das OLG und das KG fanden aber, dass das den Wortlaut des Gesetzes überspannen und daher die Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung überschreiten würde.
Beide Gerichte haben den zweiten Weg eingeschlagen, nämlich ein sog. konkretes Normkontrollverfahren eingeleitet (Art. 100 Abs. 1 GG). In einem solchen Fall setzt ein Gericht das laufende Verfahren aus und legt dem Bundesverfassungsgericht die Angelegenheit vor. In Deutschland ist nämlich nur das Bundesverfassungsgericht befugt, ein Gesetz wegen eines Verstoßes gegen die Verfassung aufzuheben (sog. Verwerfungsmonopol). Mit den Beschlüssen des OLG und des KG hat das Bundesverfassungsgericht nun also zweifach die Frage erreicht, ob § 1592 BGB und der Ausschluss queerer Familien verfassungskonform ist. Beide obere Gerichte sind mit uns davon überzeugt, dass das geltende Abstammungsrecht verfassungswidrig ist.
Stand 04/2021